Arbeitszeugnisse – Arten, Anspruch, günstige Zeitpunkte und erläuterte Formulierungen
Arbeitszeugnisse sind ein wichtiger Bestandteil von Bewerbungsunterlagen. Es gibt zwar Personaler, die Arbeitszeugnisse für überflüssig halten und sie erst gar nicht lesen – aber es gibt mindestens genauso viele Recruiter, die großen Wert auf die Meinung früherer Arbeitgeber legen. Daher klären wir heute die wichtigsten Eckpunkte: welche unterschiedlichen Zeugnisarten es gibt, wann sie am besten beantragt werden, und was es mit den teils recht seltsamen Formulierungen auf sich hat.
Wer hat denn überhaupt einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?
Die Antwort darauf ist einfach: Grundsätzlich haben alle Angestellten nach Ihrer Kündigung einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Losgelöst davon, ob es sich um Voll- oder Teilzeitkräfte handelt, Studierende oder Leiharbeiter, freie Mitarbeitende oder Führungskräfte.
Welche Arten von Arbeitszeugnissen gibt es und was muss jeweils darinstehen?
Zwischenzeugnis
Abschlusszeugnis
Einfaches Arbeitszeugnis
Qualifiziertes Arbeitszeugnis
Ausbildungszeugnis
Wann und zu welchen Gelegenheiten bietet es sich an, ein Zeugnis zu beantragen?
Beim Abschlusszeugnis ist diese Frage leicht beantwortet: Immer am Ende einer Angestelltentätigkeit empfiehlt es sich, ein Zeugnis anzufordern.
Beim Zwischenzeugnis ist ein wenig mehr Fingerspitzengefühl gefragt – schließlich wissen auch Arbeitgeber, dass Zeugnisse im Bewerbungsprozess eine wichtige Rolle spielen. Unter Umständen werden Führungskräfte daher hellhörig, wenn ein Zwischenzeugnis angefragt wird. Aus diesen Gründen empfehlen wir, erst dann ein Zwischenzeugnis zu beantragen, wenn ein gängiger (und damit unauffälliger) Grund vorliegt. Beispiele hierfür sind:
- Versetzung oder Beförderung mit Veränderung des bisherigen Aufgabengebiets
- Umstrukturierung mit Veränderung des bisherigen Aufgabengebiets
- Wechsel des Vorgesetzten
- anstehende berufliche Auszeit (Sabbatical oder Elternzeit)
Das Zeugnis ist beantragt und ausgestellt – was steckt hintern den teils seltsamen Formulierungen?
Gleich vorneweg: Nicht jede ungewohnte Formulierung ist automatisch ein Geheimcode mit verschlüsselter Bedeutung. Viele Bewertungen in Arbeitszeugnissen erscheinen uns deshalb komisch, weil sie weit entfernt von umgangssprachlichem Deutsch sind. Im Alltag würden wir einfach sagen „wir waren zufrieden“ oder „sie war motiviert“. In Zeugnissen dagegen wird die eigentliche Note einer Bewertung durch verschiedene Steigerungen ausgedrückt.
Note 1 und damit „sehr gut“ ist eine Formulierung dann, wenn sie dreifache Steigerungen beinhaltet:
- Die Formulierung „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ enthält beispielsweise drei Steigerungen – stets (was eigentlich eine Zeitangabe ist, hier jedoch auch als Steigerung fungiert) und „vollste“ als Superlativ von „voll“, was wiederum als Maximierung der „Zufriedenheit“ anzusehen ist.
Ja, es ist kompliziert – folgt aber dennoch einer gewissen Logik. Noch ein Beispiel:
- Der Satz „Sie hat unsere Erwartungen immer und in allerbester Weise erfüllt.“ Enthält mit „immer“ eine Zeitkomponente (Steigerung 1), und mit „allerbester“ (Steigerung 2 und 3) eine Aufwertung von „gut“.
Stichwort „gut“: Bei der Benotung zwei enthalten Zeugnisformulierungen zwei Steigerungen. Um bei den oben genannten Beispielen zu bleiben:
- „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ oder „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ enthalten beide zwei Steigerungen – einmal durch „stets“ + „voll“, einmal durch „vollste“ ohne zeitlicher Komponente.
- „unsere Erwartungen immer in bester Weise erfüllt“ oder „unsere Erwartungen in allerbester Weise erfüllt“ beinhalten ebenfalls je zwei Steigerungen – „immer“ + „beste“ oder „allerbeste“ ohne Zeitangabe.
„Befriedigende“ Bewertungen bestehen aus einer einfachen Steigerung („zu unserer vollen Zufriedenheit“ / „stets zu unserer Zufriedenheit“), „ausreichend“ enthält keine Steigerungen („zu unserer Zufriedenheit“). Die Noten „mangelhaft“ und „ungenügend“ äußern sich durch klare Einschränkungen, etwa „größtenteils zu unserer Zufriedenheit“ und „wurde den Aufgaben nicht gerecht“.
Wer sich unsicher ist, wie gut das beantragte Zeugnis tatsächlich ausgefallen ist, kann sich bei Gewerkschaften oder Anwälten beraten lassen – oder beauftragt gleich einen erfahrenen Zeugnisersteller außerhalb des eigenen Unternehmens.